„Der Unterhalt richtet sich nach meinem Bruttogehalt."
Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen — also Netto minus berufsbedingte Aufwendungen, Schulden vor Trennung, Altersvorsorge (bis 4 %) und Unterhalt für andere Kinder.
Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle 2026 — vom Brutto bis zum Zahlbetrag in einem Tool.
Wähle, wie du dein Einkommen angibst. Bereinigungen wendest du anschließend gemeinsam an.
Du gibst dein Brutto an — wir schätzen Netto + Bereinigung. USP-Pipeline.
Stufe 1 — Düsseldorfer Tabelle
Gesamt-Zahlbetrag
1.014,00 €
pro Monat
Bereinigtes Netto: 2.161 € · Einstufung: Einkommensgruppe 2 von 15
| Gruppe | Einkommen bis | 0–5 J. | 6–11 J. | 12–17 J. | ≥18 J. |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2.100 € | 486 € | 558 € | 653 € | 698 € |
| 2 | 2.500 € | 511 € | 587 € | 686 € | 733 € |
| 3 | 2.900 € | 536 € | 615 € | 718 € | 768 € |
Werte sind Bedarfssätze, nicht Zahlbeträge. Der Zahlbetrag ergibt sich nach Abzug der Kindergeld-Anrechnung (50 % bei Minderjährigen, 100 % bei Volljährigen).
Stufe 2 — Brutto-zu-Unterhalt-Pipeline
Brutto
3.500 €
Eingabe
Netto (geschätzt)
2.275 €
Approximation
Bereinigtes Netto
2.161 €
−114 € Abzüge
Zahlbetrag gesamt
1.014,00 €
Gruppe 2
Brutto-zu-Netto ist eine Schätzung. Für exakte Werte: brutto-netto-rechner.blog →
Stufe 3 — Mangelfall-Check
Mangelfall — Selbstbehalt unterschritten
Mangelfall: Nach Zahlung des berechneten Unterhalts (1014 €) bliebe dir nur 1147 €. Der Selbstbehalt (1450 €) wird unterschritten — Fehlbetrag 303 €. Der Unterhalt müsste anteilig gekürzt werden. Bei Minderjährigen prüft das Jugendamt Unterhaltsvorschuss. Anwalt aufsuchen!
Bereinigtes Netto
2.161 €
− Unterhalt gesamt
−1.014 €
= Verbleibend
1.147 €
Selbstbehalt: 1.450 € (notwendiger Selbstbehalt — Minderjährige + privilegiert volljährig)
Drei Schritte: Du gibst dein Brutto, Netto oder bereinigtes Netto ein. Wir übersetzen entlang der Pipeline Brutto → Netto → Bereinigt → Bedarf → Zahlbetrag. Anschließend prüfen wir, ob du im Mangelfall liegst und ob dein Selbstbehalt gewahrt bleibt. Du siehst genau, in welcher Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle du landest und wie viel pro Kind nach Kindergeld-Anrechnung bleibt.
„Der Unterhalt richtet sich nach meinem Bruttogehalt."
Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen — also Netto minus berufsbedingte Aufwendungen, Schulden vor Trennung, Altersvorsorge (bis 4 %) und Unterhalt für andere Kinder.
„Wenn ich weniger arbeite, zahle ich weniger Unterhalt."
Vorsicht: Bei mutwilliger Reduzierung kann das Familiengericht ein fiktives Einkommen ansetzen — das, was du verdienen könntest. Spart also keinen Unterhalt.
„Ich kann das halbe Kindergeld vom Unterhalt abziehen."
Genau anders herum: Das Kindergeld wird beim Bedarfssatz angerechnet. Der Zahlbetrag (= das, was du tatsächlich überweist) ergibt sich automatisch nach dieser Anrechnung.
„Der Tabellenbetrag ist der Zahlbetrag."
Falsch. Der Tabellenbetrag ist der Bedarfssatz. Zahlbetrag = Bedarfssatz − Kindergeld-Anrechnung (50 % bei Minderjährigen, 100 % bei Volljährigen).
„Bei drei Kindern zahle ich einfach 50 % mehr."
Die Tabelle geht von 2 Berechtigten aus. Bei 3+ Kindern wird in eine niedrigere Einkommensgruppe abgestuft — der Bedarfssatz pro Kind sinkt also.
„Volljährige Kinder bekommen keinen Unterhalt mehr."
Doch — solange das Kind in Erstausbildung oder Studium ist (i.d.R. bis 25). Beim Volljährigen sind allerdings beide Eltern anteilig zahlungspflichtig.
„Mangelfall heißt: Ich zahle nichts."
Auch im Mangelfall wird Unterhalt gezahlt — nur anteilig gekürzt, bis der Selbstbehalt gewahrt bleibt. Bei Minderjährigen springt ggf. der Unterhaltsvorschuss ein.
„Mit gutem Anwalt zahle ich weniger."
Familiengerichte folgen der Düsseldorfer Tabelle ziemlich strikt. Spielraum besteht nur in Sonderfällen (Wohnkosten, Sonderbedarf, Wechselmodell, fiktives Einkommen).
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie des OLG Düsseldorf, die seit 1962 jedes Jahr die Höhe des Kindesunterhalts in Deutschland festlegt. Sie ist kein Gesetz, wird aber von Familiengerichten bundesweit angewendet.
Der Mindestunterhalt 2026 beträgt 486 € (0–5 Jahre), 558 € (6–11 Jahre) und 653 € (12–17 Jahre). Volljährige bei den Eltern: 698 €.
Der Mindestunterhalt steigt um 4 € pro Stufe. Das Kindergeld wird auf 259 €/Monat erhöht. Selbstbehalte (1.450 € erwerbstätig, 1.200 € nicht erwerbstätig) bleiben unverändert.
Das bereinigte Netto ist das Netto-Einkommen nach Abzug von 5 % berufsbedingten Aufwendungen (50–150 €), Schulden (vor Trennung), Altersvorsorge (max. 4 % Brutto) und Unterhalt für andere Kinder.
Bei minderjährigen Kindern wird das halbe Kindergeld (129,50 €) vom Bedarfssatz abgezogen. Bei volljährigen Kindern das volle Kindergeld (259 €).
Gegenüber Minderjährigen: 1.450 € (erwerbstätig) bzw. 1.200 € (nicht erwerbstätig). Gegenüber Volljährigen: 1.750 €. Diese Werte sind 2026 unverändert.
Liegt das bereinigte Netto nach Unterhalt unter dem Selbstbehalt, wird der Unterhalt anteilig gekürzt. Bei minderjährigen Kindern springt ggf. der Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt ein.
Nein. Dieser Rechner berechnet ausschließlich Kindesunterhalt. Ehegatten- oder Trennungsunterhalt erfordert eine individuelle Prüfung durch einen Familienrechtsanwalt.
Beim Wechselmodell (annähernd hälftige Betreuung) wird der Unterhalt nicht mehr klassisch berechnet — beide Einkommen sind relevant. Dieser Fall geht über den Rechner hinaus, hier ist anwaltliche Beratung Pflicht.
Sonderbedarf (Kieferorthopädie, Klassenfahrten, Konfirmation) und Mehrbedarf (Privatschule, behindertengerechte Förderung) sind nicht im Tabellenbetrag enthalten und werden zusätzlich aufgeteilt.
Beim volljährigen Kind sind beide Eltern barunterhaltspflichtig (anteilig nach Einkommen). Das volle Kindergeld (259 €) wird angerechnet. Studierende auswärts erhalten den Pauschalbedarf 990 €.
Volljährige unter 21, die bei einem Elternteil wohnen und sich noch in Schul- oder Erstausbildung befinden, gelten als privilegiert volljährig — sie werden weitgehend wie Minderjährige behandelt.
Nein. Der Rechner orientiert sich an der Düsseldorfer Tabelle 2026, ist aber keine Rechtsberatung. Für verbindliche Werte: Anwalt, Jugendamt oder Beratungsstelle.
Theoretisch reduziert ein Wechsel in eine ungünstigere Steuerklasse das Netto und damit den Unterhalt. Familiengerichte rechnen jedoch oft fiktive Steuerklasse 1 an. Anwaltliche Beratung empfehlenswert.
Bevor du einen Anwalt mandatierst — diese Stellen beraten kostenlos oder zu reduzierten Sätzen:
Kostenlose Beratung und Beistandschaft bei Unterhaltsfragen — Antrag direkt beim örtlichen Jugendamt.
Konfessionelle Sozialberatung, kostenlos und vertraulich — auch zu Trennung, Scheidung und Unterhalt.
Beratung durch ehrenamtliche Mitglieder, ggf. Anwaltsempfehlungen, Rechtsstand-Updates.
Beratung speziell für Alleinerziehende — auch zu Unterhalt, Unterhaltsvorschuss und Mangelfall.
Erstberatung beim Familienrechtsanwalt: 226 € + USt nach RVG. Bei Anspruch auf Beratungshilfe (Schein vom Amtsgericht): 15 €.
Berechnung nach Düsseldorfer Tabelle 2026 (OLG Düsseldorf, Pressemitteilung 01.12.2025) und §§ 1601 ff. BGB. Werte sind Näherungen — keine Rechtsberatung. Bei Streitfällen siehe Haftungsausschluss.